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Berlin (Berl): PsychKG

Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) vom 08.03.1985 (GVBl. S. 586), zuletzt geändert am 17.03.1994 (GVBl. S. 86)

 

Stand: 30.09.2009

 

– Auszug –

 

Erster Abschnitt

Allgemeines

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt [...] 2. die Unterbringung [...]

b) von psychisch Kranken, die nach §§ 63 Abs. 1, 64 StGB sowie § 7 JGG untergebracht sind. [...]

 

§ 2 Fürsorgegrundsatz

Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch Kranken besonders Rücksicht zu nehmen und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.

 

Vierter Unterabschnitt

Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung

 

§ 28 Gestaltung der Unterbringung

(1) Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Hierzu gehört auch der regelmäßige Aufenthalt im Freien. Die Bereitschaft des Untergebrachten, an der Erreichung des Unterbringungszieles mitzuwirken, soll geweckt und sein Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben gefördert werden.

(2) Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Untergebrachten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen.

(3) Während der Unterbringung erhalten Untergebrachte Leistungen nach den Vorschriften des BSHG, insbesondere einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung.

 

§ 29 Rechtsstellung des Untergebrachten

Der Untergebrachte unterliegt nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen. Ihm dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Die Vorschriften des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG) finden insoweit Anwendung. Der Einsatz der in § 2 Abs. 3 UZwG besonders aufgeführten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt mit Ausnahme der Fesseln ist unzulässig; der Einsatz der Mittel nach § 2 Abs. 4 UZwG ist ebenfalls unzulässig.

 

§ 29a Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Untergebrachte sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt oder gewalttätig wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und wenn dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.

(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:

1. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,

2. die Wegnahme von Gegenständen,

3. die Absonderung in einen besonderen Raum,

4. die Fixierung.

(3) Jede besondere Sicherungsmaßnahme ist befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Untergebrachten unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 30 Behandlung

(1) Der Untergebrachte hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Die Behandlung schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, heilpädagogische und psychotherapeutische Maßnahmen ein. Die Behandlung wegen der Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Der Behandlungsplan soll mit dem Untergebrachten und auf seinen Wunsch mit seinem gesetzlichen Vertreter erörtert werden.

(2) Behandlungsmaßnahmen bedürfen des Einvernehmens mit dem Untergebrachten oder seinem gesetzlichen Vertreter. Unaufschiebbare Behandlungsmaßnahmen hat der Untergebrachte zu dulden, soweit sie sich auf die Erkrankung, die zu seiner Unterbringung geführt hat, beziehen. Der Rechtsanwalt des Untergebrachten ist unverzüglich zu informieren.

(3) Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren nach Abs. 2 S. 2, die mit Lebensgefahr oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit verbunden sind, dürfen nur mit rechtswirksamer Einwilligung des Untergebrachten oder, falls er die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der Einwilligung nicht beurteilen kann, des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.

(4) Eine Behandlung, die die Persönlichkeit des Untergebrachten in ihrem Kernbereich ändern würde, ist unzulässig.

 

§ 31 Persönliche Habe

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen.

(2) Der Untergebrachte hat das Recht, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird.

 

§ 32 Religionsausübung

Der Untergebrachte hat das Recht, innerhalb der Einrichtung am Gottesdienst und an den Veranstaltungen von Religions- und Glaubensgemeinschaften teilzunehmen.

 

§ 33 Besuchsrecht

(1) Das Recht des Untergebrachten, Besuch zu empfangen, darf nur eingeschränkt werden, wenn seine Gesundheit oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich gefährdet ist.

(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird, so kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich der Besucher durchsuchen lässt.

(3) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit der Einrichtung überwacht werden. Die Übergabe von Gegenständen beim Besuch kann von der Erlaubnis der Einrichtung abhängig gemacht werden.

(4) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn durch die Fortsetzung die Sicherheit der Einrichtung gefährdet wird oder gesundheitliche Nachteile für den Untergebrachten zu befürchten sind.

(5) Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 finden Anwendung. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

 

§ 34 Recht auf Schriftwechsel

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen.

(2) Der Schriftwechsel des Untergebrachten mit Gerichten, seinem Rechtsanwalt, seinem Verteidiger und dem Patientenfürsprecher unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt für Schreiben an Volksvertretungen des Bundes, der Länder und Bezirksverordnetenversammlungen sowie an deren Mitglieder, an die die Aufsicht ausübenden Organe, an die Europäische Kommission für Menschenrechte sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für Schreiben an die konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatlandes.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf nur im Bereich des Untergebrachten und nur dann eingesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten besteht. Solche Schreiben können angehalten werden, wenn sie für den Untergebrachten gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder geeignet sind, die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus den Gründen des S. 2 untunlich ist, aufbewahrt.

 

§ 35 Telefongespräche, Telegramme und andere Arten der Nachrichtenübermittlung

(1) Der Untergebrachte hat das Recht, Telefongespräche zu führen oder Telegramme aufzugeben sowie Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen abzusenden und zu empfangen. Im übrigen gelten für Telefongespräche die Vorschriften über den Besuch, für Telegramme, Päckchen, Pakete und bildliche Darstellungen die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend.

(2) Abs. 1 gilt für andere Arten der Nachrichtenübermittlung sinngemäß.

 

§ 36 Offene Unterbringung

(1) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt.

(2) Der Untergebrachte soll [...]

2. im Fall der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde offen untergebracht werden, wenn dies seiner Behandlung dient, er den damit verbundenen Anforderungen genügt und nicht zu befürchten ist, dass er die Möglichkeit der offenen Unterbringung missbraucht. Gegen den Willen des Untergebrachten ist die Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig.

[...]

 

§ 37 Beurlaubungen

(1) Der Untergebrachte kann durch die Einrichtung bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse des Untergebrachten es rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Beurlaubung von mehr als zwei Wochen bedarf [...]

2. im Falle der Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der vorherigen Anhörung der Vollstreckungsbehörde. [...]

(3) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn der Beurlaubte die Auflage nicht oder nicht vollständig erfüllt hat oder sein Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert hat oder ein Missbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist.

(4) Von der bevorstehenden Beurlaubung und dem Widerruf der Beurlaubung sind das Bezirksamt und der gesetzliche Vertreter des Untergebrachten rechtzeitig zu unterrichten.

 

§ 38 Beratende Kommission

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats beruft eine beratende Kommission. Die Kommission setzt sich aus drei in der Psychiatrie tätigen Ärzten mit langjähriger klinischer Erfahrung zusammen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Kommission berät auf Wunsch die Einrichtung vor der Entscheidung über Lockerungen in den Fällen der §§ 36, 37. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats regelt das Nähere über die Berufung und die Aufgaben sowie die Entschädigung der Mitglieder der beratenden Kommission durch Rechtsverordnung.

(3) Die Kommission oder ein von ihr bestimmtes Mitglied verschafft sich einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten.

 

§ 39 Hausordnung

(1) Die Einrichtung soll mit Zustimmung des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds des Senats eine Hausordnung erlassen. Die Hausordnung kann insbesondere Regelungen über die Einbringung von Sachen, Ausgestaltung der Räume, Einkaufsmöglichkeiten, Rauch- und Alkoholverbot, Besuchszeiten, Telefonverkehr, Freizeitgestaltung und den regelmäßigen Aufenthalt im Freien enthalten. Mitarbeitern und Patienten ist Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

(2) Durch die Hausordnung dürfen Rechte des Untergebrachten nicht weiter eingeschränkt werden als nach diesem Gesetz zulässig.

 

§ 40 Patientenfürsprecher

(1) Dem Patientenfürsprecher nach § 25 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) in der Fassung vom 1. 9. 1986 (GVBl. 1533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 11. 1990 (GVBl. 2265)*, werden in psychiatrischen Krankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen in einem Krankenhaus zwei bis vier weitere sachkundige Personen zugeordnet. Der Patientenfürsprecher und die in S. 1 genannten Personen wirken über die in § 25 Abs. 2 LKG* genannten Aufgaben hinaus bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Sie unterstützen die Einrichtung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge, insbesondere hinsichtlich des therapeutischen Klimas, und helfen bei der Eingliederung der Patienten nach der Entlassung und bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme psychisch Kranker.

(2) Die in Abs. 1 S. 1 genannten Personen werden unter Mitwirkung der psychosozialen Arbeitsgemeinschaften der aufnahmeverpflichteten Bezirke gemeinsam mit dem Patientenfürsprecher und in gleicher Weise wie dieser von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. § 25 Abs. 3 LKG* findet auf sie Anwendung.

* entspricht § 26 LKG in der Fassung vom 17.12.2003 (GVBl. S. 608)

 

Fünfter Abschnitt

Durchführung freiheitsentziehender Maßregeln

 

§ 46 Unterbringung auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung

Für die Unterbringung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelten die §§ 28 bis 40 entsprechend.

 

Siebter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 50 Verwaltungsvorschriften

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz.

 

§ 51 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 9 Abs. 1 S. 1 LVerf), auf Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses (Art. 10 GG, Art. 10 LVerf) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG, Art. 19 Abs. 2 S. 1 LVerf) eingeschränkt.

 



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