Mitglieder einer Besuchskommission sollten sich am Beginn ihrer Tätigkeit genau darüber informieren, was in dem Maßregelvollzugsgesetz oder PsychKHG mit Maßregelvollzugs-regelung ihres Bundeslandes über die Zusammensetzung und den Auftrag der Besuchs-kommission festgelegt ist. Wichtig ist, genauestens darüber Bescheid zu wissen, was die Besuchkommission kontrollieren soll: Einrichtung, Ausstattung der Klinik, Wohlbefinden der untergebrachten Personen oder der Mitarbeitenden – oder ob alle für den Vollzug geltenden Gesetze den untergebrachten Personen bekannt (gemacht worden) sind und ob diese von der Einrichtung rechtlich korrekt angewendet werden bzw. eingehalten worden sind.
Von erheblicher politischer Bedeutung im Blick auf die Tätigkeit einer Besuchskommission ist es auch, ob sie die Einrichtungen einfach "nur so besuchen" dürfen ("Kaffeefahrt", Feigenblatt- bzw. Alibifunktion), oder ob sie mit ihrem Besuch eine gleichsam "kontrollierende und aufsichtsrechtliche Funktion" wahrnehmen. Ist ein Bericht über den "Besuch" zu fertigen? Wer erhält ihn, der Träger der Einrichtung, das zuständige Ministerium und/oder auch der Landtag, wenigstens der für den Maßregelvollzug zuständige Ausschuss?
Hier finden Sie eine Checkliste zur Unterstützung der Arbeit von Besuchskommissionen in Kliniken des Maßregelvollzuges
Hier finden Sie Internetauftritte der Beratungs-, Hilfs und Unterstützungsangebote für Menschen in psychischen Krisen (inkl. Maßregelvollzugsbetroffene) in den einzelnen Bundesländern.
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