Die Arbeitsgruppe "Pflege" des Fachausschuss Forensik der DGSP e. V. hat eine Standortbestimmung zur forensisch-psychiatrischen Pflege 2020 erarbeitet, die die DGSP e. V. nun veröffentlicht hat.
Mit dieser Standortbestimmung wird erstmalig die Verortung der forensisch-psychiatrischen Pflege auf der Ebene der Wissenschaft und Praxis dargestellt. Sie beschreibt zudem die Kompetenzbereiche und die Perspektiven des Berufsfeldes, um dessen Inhalte und Handeln zu verdeutlichen. Das interdisziplinäre Selbstverständnis der forensischen Psychiatrie soll gestärkt werden. Zugleich dient die Stellungnahme als bundeslandübergreifende Orientierung. Anlassgebend für die Standortbestimmung waren die Gesetzesnovellierungen des Jahres 2017 und die sich weiterhin ändernden Behandlungs- und Versorgungsstrukturen im „System Maßregelvollzug".
Lesen Sie hier [die Standortbestimmung] sowie die [Stellungnahme] anlässlich des internationalen Tages der Pflege.
Seit Juli 2013, spätestens jedoch seit das Thema im November 2013 im Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, beschäftigen sich nun Bund und Länder mit der Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Forderungen nach angemessener Prüfung einer Anordnungen der Maßregel sowie Beachtung der Verhältnismäßigkeit von Unterbringungen nach §63 StGB.
Die DGSP bringt hierzu ebenso ihre Forderungen in die politische Diskussion ein.
Montag, 24. Februar 2014
An die Justizministerinnen und Justizminister der Länder,
seit einigen Jahren steigen die Zahlen der im Maßregel-Vollzug unterzubringenden Personen – mit gewissen regionalen Unterschieden – deutlich an. Das Strafrecht sieht für diese Menschen vor, sie in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt in Freiheitsentzug zu nehmen. Dafür wurden in letzter Zeit von den Ländern bereits zahlreiche Neubauten errichtet. Weitere befinden sich in der Planung. Allein in Nordrhein-Westfalen stehen aktuell 5 Neubauten zur Planung und strukturellen Entwicklung an.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Allgemein-Psychiatrie während der vergangenen 30 Jahre mit offenen und ambulanten Behandlungs- und Betreuungsformen für psychisch erkrankte Menschen erscheint das Festhalten an so ausgeprägt stationären Versorgungskonzepten im Maßregel-Vollzug dringend überprüfungsbedürftig.
Die grundlegenden Fragen hierbei können nur durch eine Reform des Maßregel-Rechts gelöst werden, für das der Bund gesetzgeberisch zuständig ist. Dazu wird sich die DGSP zu gegebener Zeit mit umfassenden Vorschlägen äußern.
Gegenwärtig geht es der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) vor allem darum, die Länder, wenn sie denn schon weitere stationäre Versorgungsplätze für den Vollzug der Maßregeln schaffen müssen, auf ihre Möglichkeiten und ihre Verpflichtungen hinzuweisen, diese Planungen so zu gestalten, dass von Anfang an eine auf Rehabilitation ausgerichtete Unterbringung erfolgt, die unnötig langen und nicht erforderlich intensiven Freiheitsentzug vermeidet.
Dazu tragen nach Überzeugung der DGSP die Beachtung von fünf Punkten bei:
Wir bitten Sie, als auf Länderebene politisch Verantwortliche diese vorgenannten Argumente in Ihren weiteren Überlegungen zur Ausgestaltung des Maßregelvollzugs zu beachten.
Mit freundlichem Gruß
Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Vorstandssprecher
Friedrich Walburg
Geschäftsführer
Richard Suhre
Es werden derzeit auf verschiedenen Ebenen Diskussionen geführt, ob die Ersatzfreiheitsstrafe bei dem Delikt § 265a StGB „Erschleichen von Leistungen“ angemessen ist. 1 Wer ohne Ticket erwischt wird, dem droht überwiegend eine Geldstrafe. Doch auch diese endet für einige in Haft. [...]
Die [Ausführungen der BAG-S] zeigen deutlich, wie wichtig es ist, Sanktionen wie die Ersatzfreiheitsstrafe und ihre Alternativen stets kritisch zu hinterfragen. Sie sollen als Hinweise verstanden werden, an welchen Stellen sie in ihrer Ausgestaltung eine strafverschärfende Wirkung von Armut erkennen lassen und geben Anregungen, wie dieser begegnet werden könnte.