Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) betrachtet die Ausgestaltung des forensischen Maßregelvollzugs in seiner heutigen Form als überholt und in seiner gegebenen Funktion als weitgehend wirkungslos. Es sei eine grundlegende Transformation von Nöten, um Mängel zu beseitigen und das System mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) vereinbar zu gestalten. Reformempfehlungen liefert der Verband in einem aktuellen Positionspapier gleich mit.
Die Pressestelle der DGSP e. V. hat eine Pressemitteilung mit weiteren Hintergrundinformationen herausgegeben.
Das Positionspapier finden Sie hier:
Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB (Kurzfassung).
Plädoyer für eine Transformation der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB.
Der Fachausschuss Forensik der DGSP e.V. hat im Rahmen seiner letzten (digitalen) Sitzungen wiederholt das Thema "Vollzugslockerungen in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs während der Corona-Pandemie" kritisch unter die Lupe genommen.
("Vollzugslockerungen": Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen bei den nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten Personen.)
Auslöser waren zahlreiche Hinweise darauf, wonach in einigen Einrichtungen die Corona-Schutzmaßnahmen als Begründung dafür angeführt werden/wurden, bereits gewährte so genannte "Vollzugslockerungen" aus zu setzen, zu widerrufen oder zu versagen.
Ergebnis der Auseinandersetzung mit diesem Thema ist unter anderem ein Schreiben an die im Bund und in den Ländern verantwortlichen Regierungsmitglieder, das Sie (hier) nachlesen können.
Am 13. Januar 2020 ist die letzte Änderung im Pflegeberufegesetz (PflBG) verabschiedet worden. In diesem Gesetz werden erstmals vorbehaltene Tätigkeiten für Pflegefachpersonen aufgeführt (§ 4 PflBG). MIt dieser Entwicklung und deren mögliche Auswirkungen auf die forensisch-psychiatrische Versorgungspraxis haben sich einige Expert*innen intensiv auseindergesetzt und ein Diskussionspapier verfasst. Die Autor*innen begrüßen die neue gesetzliche Vorgabe außerordentlich, da hierdurch die besondere Expertise der Pflegefachpersonen gestärkt und explizit herausgestellt wird. Allerdings sind mit der Neufassung des Gesetzes auch Fragen im Hinblick auf die Gestaltung von Prozessen im Maßregelvollzug entstanden. Eine dieser Fragen wird im Folgenden fokussiert: Welche Auswirkungen hat § 4 PflBG auf die Arbeit der pflegerischen und pädagogischen Berufsgruppen im Maßregelvollzug?
Die Arbeitsgruppe "Pflege" des Fachausschuss Forensik der DGSP e. V. hat eine Standortbestimmung zur forensisch-psychiatrischen Pflege 2020 erarbeitet, die die DGSP e. V. nun veröffentlicht hat.
Mit dieser Standortbestimmung wird erstmalig die Verortung der forensisch-psychiatrischen Pflege auf der Ebene der Wissenschaft und Praxis dargestellt. Sie beschreibt zudem die Kompetenzbereiche und die Perspektiven des Berufsfeldes, um dessen Inhalte und Handeln zu verdeutlichen. Das interdisziplinäre Selbstverständnis der forensischen Psychiatrie soll gestärkt werden. Zugleich dient die Stellungnahme als bundeslandübergreifende Orientierung. Anlassgebend für die Standortbestimmung waren die Gesetzesnovellierungen des Jahres 2017 und die sich weiterhin ändernden Behandlungs- und Versorgungsstrukturen im „System Maßregelvollzug".
Lesen Sie hier [die Standortbestimmung] sowie die [Stellungnahme] anlässlich des internationalen Tages der Pflege.
Seit Juli 2013, spätestens jedoch seit das Thema im November 2013 im Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, beschäftigen sich nun Bund und Länder mit der Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes, insbesondere unter Berücksichtigung der Forderungen nach angemessener Prüfung einer Anordnungen der Maßregel sowie Beachtung der Verhältnismäßigkeit von Unterbringungen nach §63 StGB.
Die DGSP bringt hierzu ebenso ihre Forderungen in die politische Diskussion ein.
Montag, 24. Februar 2014
An die Justizministerinnen und Justizminister der Länder,
seit einigen Jahren steigen die Zahlen der im Maßregel-Vollzug unterzubringenden Personen – mit gewissen regionalen Unterschieden – deutlich an. Das Strafrecht sieht für diese Menschen vor, sie in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt in Freiheitsentzug zu nehmen. Dafür wurden in letzter Zeit von den Ländern bereits zahlreiche Neubauten errichtet. Weitere befinden sich in der Planung. Allein in Nordrhein-Westfalen stehen aktuell 5 Neubauten zur Planung und strukturellen Entwicklung an.
Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Allgemein-Psychiatrie während der vergangenen 30 Jahre mit offenen und ambulanten Behandlungs- und Betreuungsformen für psychisch erkrankte Menschen erscheint das Festhalten an so ausgeprägt stationären Versorgungskonzepten im Maßregel-Vollzug dringend überprüfungsbedürftig.
Die grundlegenden Fragen hierbei können nur durch eine Reform des Maßregel-Rechts gelöst werden, für das der Bund gesetzgeberisch zuständig ist. Dazu wird sich die DGSP zu gegebener Zeit mit umfassenden Vorschlägen äußern.
Gegenwärtig geht es der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) vor allem darum, die Länder, wenn sie denn schon weitere stationäre Versorgungsplätze für den Vollzug der Maßregeln schaffen müssen, auf ihre Möglichkeiten und ihre Verpflichtungen hinzuweisen, diese Planungen so zu gestalten, dass von Anfang an eine auf Rehabilitation ausgerichtete Unterbringung erfolgt, die unnötig langen und nicht erforderlich intensiven Freiheitsentzug vermeidet.
Dazu tragen nach Überzeugung der DGSP die Beachtung von fünf Punkten bei:
Wir bitten Sie, als auf Länderebene politisch Verantwortliche diese vorgenannten Argumente in Ihren weiteren Überlegungen zur Ausgestaltung des Maßregelvollzugs zu beachten.
Mit freundlichem Gruß
Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.
Vorstandssprecher
Friedrich Walburg
Geschäftsführer
Richard Suhre
Es werden derzeit auf verschiedenen Ebenen Diskussionen geführt, ob die Ersatzfreiheitsstrafe bei dem Delikt § 265a StGB „Erschleichen von Leistungen“ angemessen ist. 1 Wer ohne Ticket erwischt wird, dem droht überwiegend eine Geldstrafe. Doch auch diese endet für einige in Haft. [...]
Die [Ausführungen der BAG-S] zeigen deutlich, wie wichtig es ist, Sanktionen wie die Ersatzfreiheitsstrafe und ihre Alternativen stets kritisch zu hinterfragen. Sie sollen als Hinweise verstanden werden, an welchen Stellen sie in ihrer Ausgestaltung eine strafverschärfende Wirkung von Armut erkennen lassen und geben Anregungen, wie dieser begegnet werden könnte.