Die Verbände des Kontaktgespräch Psychiatrie haben auf drei Tagungen (2015 in Berlin, 2016 in Kassel, 2017 in Bad Boll) über den Zustand und über Entwicklungsbedarfe des psychiatrischen Maßregelvollzugs diskutiert. Insbesondere in der Tagung 2017 wurden neben rechtlichen Fragen auch Erfahrungen der Praxis aus vielen Bundesländern zusammengetragen. Dabei wurde auch deutlich, dass es unterschiedliche Positionen zum Maßregelvollzug bei den Psychiatrie-Erfahrenen und den Angehörigenvertretungen gibt, in denen notwendigen Änderungen aber auch die Abschaffung gefordert werden.
Die Verbände wollen mit den nachfolgenden Forderungen und Vorschlägen den fachöffentlichen und politischen Diskussionsprozess eröffnen und zu einer nachhaltigen Veränderung des Maßregelvollzugs und des Maßregelrechts beitragen.
Recht und Verbraucherschutz/Antwort Berlin: (hib/mwo)
Für eine fundierte Bewertung des 2016 beschlossenen Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (Maßregelvollzug) ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu früh. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort (19/4959) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/4589). Die bisherigen Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung ließen erkennen, dass die Neuregelungen von den Gerichten im Wesentlichen so angewandt werden, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die Bundesregierung sehe derzeit keinen Änderungsbedarf.
DBH-Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik veröffentlich ausgewählte Stellungnahmen v. a. zu Gesetzesvorhaben und sonstigen rechtspolitischen Entwicklungen in Bund und Ländern.
Finden Sie hier die Links zu entsprechenden Artikeln und Stellungnahmen.
Eine Stellungnahme zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2020 des Bundes der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands / BSBD – LVB-NRW.
Wer ein Gebäude errichten will, sollte diese Reihenfolge beachten, ansonsten droht ein statisches Fiasko. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 6. November 2019 (2 BvR 2267/18) seine Rechtsauffassung nochmals bestätigt und die Voraussetzungen für die Ausganggewährung deutlich abgesenkt.
Hierdurch wird die derzeitige Statik des Vollzuges beeinträchtigt. Und auch das Konzept der Behandlungsmaßnahmen und deren Prioritäten wird spürbar verändert. Die Verfassungsrichter stellen erneut fest, dass das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Grundrecht auf Resozialisierung den Staat verpflichtet, den Vollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftig straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Pauschale Wertungen oder lediglich der abstrakte Hinweis auf eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr reichen nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht aus, um eine Lockerung in Gestalt einer Ausführung zu versagen. [Lesen Sie hier die gesamte Stellungnahme.]
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: Die Regelungen der Wahlrechtsausschlüsse für in allen ihren
Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 BWahlG sind verfassungswidrig.
Lesen Sie hier die Pressemitteilung zum Beschluss des zweiten Senats.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt aktuell über Fixierungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch Kranker.
Zwei Betroffene haben Verfassungsbeschwerden eingereicht. Beide machen geltend, dass eine Fixierung dem Richtervorbehalt unterliegen müsse. Die Rechtsgrundlagen (aus Bayern und Baden-Württemberg herangezogen) würden den verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Rechtfertigung dieses schweren Freiheitseingriffs nicht gerecht.
Lesen Sie hiereinen zusammenfassenden Bericht von Dr. jur. Heinz Kammeier über diese Verhandlung.
Das OLG Schleswig hat einer im Maßregelvollzug untergebrachten Person ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro zugesprochen. Grund dafür waren zu Unrecht und damit rechtswidrig widerrufene Vollzugslockerungen.
Das Klinikum habe mit dem Widerruf gegen seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen, so das OLG. Der für das Klinikum tätige Chefarzt habe fahrlässig gehandelt, weil er bei seiner Entscheidung verkannt habe, dass keine Tatsachen vorgelegen hätten, die bei einer Fortgeltung der Vollzugserleichterungen schwere Nachteile für das Gemeinwohl hätten besorgen lassen.
Auslöser für den Widerruf war ein externes Prognosegutachten, in dem der Sachverständige die Fortführung der bestehenden Lockerungen empfohlen hatte. Trotz der positiven Empfehlung war es als Anlass für den Widerruf herangezogen worden. Außerdem wurde der untergebrachten Person ihre Weigerung, über das Scheitern seiner Ehe offen mit den Therapeuten zu sprechen, als risikoerhöhender Faktor zugerechnet. In einer Lockerungs-Konferenz hatten vier der fünf anwesenden Teilnehmer weitere Lockerungen befürwortet, lediglich der Oberarzt nicht. Danach hatte der Betroffene vehement und lautstark die Einräumung weiterer Lockerungen gefordert.
Einer im nordrheinwestfälischen Maßregelvollzug untergebrachten Person war von Seiten der Klinik gestattet worden, an einer Selbstversorger-Gruppe teilzunehmen. Dieser "Gruppenzwang" gefiehl dem Betroffenen aber nicht. Er wollte sich allein selbst versorgen. Das versagten ihm die Klinik wie auch die StVK.
Erst das OLG Hamm gab ihm (weitgehend) Recht: Eingriffe in die Rechte untergebrachter Personen müssen durch den Gesetzgeber im Gesetz geregelt werden. Dazu gehören auch Regelungen zur Versorgung mit Nahrung und Verpflegung während der Unterbringung in der Klinik. Allein Sicherheitsaspekte, Belange des geordneten Zusammenlebens oder sachliche oder personelle Kapazitätsfragen könnten ggf. einschränkende Genehmigungen rechtfertigen.
Für eine im Maßregelvollzug untergebrachte Person wurde deren Betreuung durch das BtG mit der Begründung aufgehoben, für sie bestehe kein Betreuungsbedarf mehr.Dagegen wandte sich der Betroffene. Da auch das LG seiner Beschwerde nicht abhalf, kam es zu einer Entscheidung des BGH.
Eine Maßregelvollzugseinrichtung hatte zur bevorstehenden Anhörung keine Stellungnahme abgegeben. Zur Begründung führte sie aus, der Betroffene habe sie nicht von der Schweigepflicht entbunden. Daraufhin entschieden sowohl die StVK als auch das OLG auf Fortdauer der Unterbringung.