Zur Vollstreckunggehören alle Maßnahmen und Anordnungen, die auf die Einleitung und Ausführung, aber auch auf die Abänderung oder Aufhebung bzw. die Beendigung einer von einem Strafgericht erlassenen rechtskräftigen Entscheidung gerichtet sind. Die Rechtsgrundlagen der Strafvollstreckung finden sich in den §§ 449 ff. StPO und in der Strafvollstreckungsordnung. Zuständig hierfür ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
Für die Überprüfung der Dauer einer Maßregel ist die Strafvollstreckungskammer (StVK) bei einem Landgericht, bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten der Jugendrichter zuständig.