Die Maßregeln der Sicherung und Besserung nach den §§ 63 und 64 StGB werden nach einem Straf- oder Sicherungsverfahren angeordnet. Sie stellen keine Strafe nach dem Maß von Schuld dar, sondern dienen der vorbeugenden Sicherung, das heißt dem Schutz der Allgemeinheit, gegenüber einer Person, von der weitere erhebliche Straftaten erwartet werden.
In dieser Rubrik finden Sie eine Auswahl an Rechtsprechung zur Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln.