Unter Vollzugversteht man die konkrete Durchführung und Ausgestaltung der vom Strafrichter verhängten Kriminalsanktion in Gestalt der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Die Rechtsgrundlagen zur konkreten Durchführung der Maßregeln finden sich in den jeweiligen Maßregelvollzugs- oder Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Alle Länder haben inzwischen von dem ihnen durch die sog. "Föderalismusreform I" zugestandenen ausschließlichen Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht. Durchgeführt werden die Maßregeln in einem Psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt.
Zu den Maßregeln zählt auch die Führungsaufsicht, §§ 68 ff. StGB. Sie tritt regelmäßig im Anschluss an eine der beiden Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB ein. Bei ihr handelt es sich um eine nicht freiheitsentziehende Maßregel, auch wenn mit ihr zahlreiche Einschränkungen oder Verhaltensanweisungen verbunden werden können.
In dieser Rubrik finden Sie eine Auswahl an Rechtsprechung zum Maßregelvollzug. Zu beachten ist, dass nicht jede Entscheidung in gleicher Weise auch auf die Gesetzeslage anderer Bundesländer übertragbar ist. Hier ist auf Abweichungen der Landesgesetze zu achten.